Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAn einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1.Ziffer einsdie ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2.Ziffer 2die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(2)Absatz 2Von der Festnahme einer Person gemäß § 35 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Abs. 1 ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; § 81 Abs. 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.Von der Festnahme einer Person gemäß Paragraph 35, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 wegen eines Verstoßes gegen Absatz eins, ist abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch Anwendung eines gelinderen Mittels hergestellt werden kann; Paragraph 81, Absatz 3 bis 6 des Sicherheitspolizeigesetzes gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.Darüber hinaus kann von der Durchsetzung der Verbote nach Absatz eins, abgesehen werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht zu besorgen ist.
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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