§ 12 VersG

VersG - Versammlungsgesetz 1953

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.

In Kraft seit 21.11.1968 bis 31.12.9999
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