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(2) Ausbildungskosten sind die von der Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(4) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
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(5) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
(7) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.
(2) Ausbildungskosten sind die von der Gemeinde tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die dem Vertragsbediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(4) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
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(5) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat der Vertragsbedienstete der Gemeinde die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
(7) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.