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(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 2, 9, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, | |||||||||
3. | hinsichtlich | |||||||||
4. | hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und | |||||||||
| hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz | |||||||||
betraut. |
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der §§ 2, 9, | |||||||||
2. | hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, | |||||||||
3. | hinsichtlich | |||||||||
4. | hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und | |||||||||
| hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz | |||||||||
betraut. |