§ 13 VBKG

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 1110 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, 3 und 5, 7 der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister oder die Bundesministerin, in deren bzw. dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige StelleBehörde fällt,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4 § 6b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres und,

4.

hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

45.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

betraut.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 9, 10 und 1110 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, GenerationenGesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

hinsichtlich der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b und 8a Abs. 1, 3 und 5, 7 der §§ 8c und 12 sowie des Anhangs die Bundesministerin bzw. der Bundesminister oder die Bundesministerin, in deren bzw. dessen oder deren Wirkungsbereich die jeweils zuständige StelleBehörde fällt,

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4 § 6b die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres und,

4.

hinsichtlich § 12a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

45.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.

betraut.

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