§ 12 VBKG Beauftragung einer benannten Stelle mit der Durchsetzung

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984, in § 29 KSchG oder in § 85a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des § 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, UWG 1984, in Paragraph 29, KSchG oder in Paragraph 85 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des Paragraph 7, zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7 und 8 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.
  3. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 7, VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, oder in Paragraph 85 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7,, 7a und 8 anzuwenden.
  4. (32)Absatz 32Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Absatz eins, genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984, in § 29 KSchG oder in § 85a Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des § 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 und 8 anzuwenden.Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 8, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, UWG 1984, in Paragraph 29, KSchG oder in Paragraph 85 a, Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes im Sinn des Paragraph 7, zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang steht. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7 und 8 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.
  3. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der §§ 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7, 7a und 8 anzuwenden.Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Artikel 7, VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Paragraph 5, eine in Paragraph 14, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in Paragraph 29, des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, oder in Paragraph 85 a, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 7 und 7a geltend zu machen. Auf ein solches Verfahren sind die Paragraphen 7,, 7a und 8 anzuwenden.
  4. (32)Absatz 32Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der in Absatz eins, genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden. Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

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