§ 12 VBKG

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984§ 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, § 29 KSchGBGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a Arzneimittelgesetzdes Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen VerstoßesAnsprüche im Sinn desSinne der §§ 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruchund 7a geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehtzu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 , 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchsder in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.

(3) Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021

(1) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz7 VBKVO und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach § 5 eine in § 14 UWG 1984§ 14 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, in § 29 des Konsumentenschutzgesetzes, § 29 KSchGBGBl. Nr. 140/1979, oder in § 85a Arzneimittelgesetzdes Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, angeführte Stelle mit deren Einverständnis damit beauftragen, von einem Unternehmer die Unterlassung eines vermuteten innergemeinschaftlichen VerstoßesAnsprüche im Sinn desSinne der §§ 7 zu erwirken, sofern die Stelle gegen diesen Unternehmer bereits gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruchund 7a geltend gemacht hat, der mit dem innergemeinschaftlichen Verstoß in einem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehtzu machen. Auf ein solches Verfahren sind die §§ 7 , 7a und 8 anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde darf der von ihr beauftragten Stelle nur diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchsder in Abs. 1 genannten Ansprüche erforderlich sind. Die beauftragte Stelle darf diese Informationen auch nur insoweit verwenden.

(3) Die beauftragte Stelle ist zur Verschwiegenheit über alle ihr zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet und hat die Vertraulichkeit dieser Informationen sicherzustellen.

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