§ 11 VBKG (weggefallen)

Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
  3. (3)Absatz 3Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
  5. (5)Absatz 5Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach Paragraph 12, Absatz eins, eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.
§ 11 VBKG seit 25.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 25.03.2021

In Kraft vom 29.12.2006 bis 25.03.2021
  1. (1)Absatz einsBei der zentralen Verbindungsstelle ist ein Beirat zu bilden, der dem Austausch der Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz dient. In den Beirat sind je ein Vertreter der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister, der zuständigen Behörden, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und des Österreichischen Seniorenrats zu entsenden. Die Tätigkeit im diesem Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
  3. (3)Absatz 3Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
  4. (4)Absatz 4Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
  5. (5)Absatz 5Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach Paragraph 12, Absatz eins, eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.
§ 11 VBKG seit 25.03.2021 weggefallen.

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