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(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
(3) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
(4) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.
(2) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der Beirat kann auch Unterausschüsse bilden.
(3) Die Willensbildung im Beirat erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beirat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben.
(4) Der Beirat kann zu seinen Beratungen Vertreter weiterer Behörden einladen und diese anhören.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle hat dem Beirat ihren Entwurf für einen in § 10 Abs. 1 genannten Bericht rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen. Ebenso haben die zuständigen Behörden ihre Absicht, nach § 12 Abs. 1 eine Stelle mit der Durchsetzung zu beauftragen, rechtzeitig dem Beirat bekannt zu geben.