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Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 861)
Sind die Beträge Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3die Ernennungserfordernisse für die monatlichen Bezüge ergebenVerwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, nicht durch volle Schillingbeträge teilbargebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigenBGBl. Nr. 656/1983) und Restbeträge von 50 gdem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurundendem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
Artikel VII
(Anm.: Zu den §§ 40, 41, 43 und 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 861)
Sind die Beträge Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die sich gemäß ... Art. VI Abs. 2 und 3die Ernennungserfordernisse für die monatlichen Bezüge ergebenVerwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, nicht durch volle Schillingbeträge teilbargebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigenBGBl. Nr. 656/1983) und Restbeträge von 50 gdem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurundendem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.