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Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
§ 64. Für Organe,(1) Dieser Abschnitt ist auf die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sindVertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979Entlohnungsschemata v und h.
Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe
§ 64. Für Organe,(1) Dieser Abschnitt ist auf die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sindVertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979Entlohnungsschemata v und h.