§ 64 VBG Anwendungsbereich

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 64. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979.

  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt römisch eins auch für die Entlohnungsschemata v und h.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1998
ABSCHNITT VI

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 64. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind und für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979.

  1. (1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt römisch eins auch für die Entlohnungsschemata v und h.

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