§ 64 VBG Anwendungsbereich

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VI

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 64. Für Organe,(1) Dieser Abschnitt ist auf die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sindVertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979Entlohnungsschemata v und h.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1998
ABSCHNITT VI

Verschwiegenheitspflicht sonstiger Organe

§ 64. Für Organe,(1) Dieser Abschnitt ist auf die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sindVertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die keine dienstrechtliche Regelung über die Amtsverschwiegenheit besteht, gilt § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979Entlohnungsschemata v und h.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten