Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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