Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2)Absatz 2Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4)Absatz 4Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf den Kinderzuschuss sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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