Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
1.Ziffer einsSchuldverschreibungen;
2.Ziffer 2Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
3.Ziffer 3Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
4.Ziffer 4Darlehen;
5.Ziffer 5Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
6.Ziffer 6Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2)Absatz 2Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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