§ 73 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 83 Abs. 2 genannten Beträge, so ist § 83 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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