Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit), bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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