§ 298 VAG 2016 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die FMA kann über die der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Unternehmen (§ 1 Abs. 1) den Behörden, denen die Beaufsichtigung von Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und sonstigen Finanzinstituten mit Sitz in einem Drittland sowie von Finanzmärkten in Drittländern obliegt, die für die Zwecke des § 294 Abs. 4 benötigten Informationen übermitteln. Mitumfasst sind auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren dieser Unternehmen.

(2) Die Übermittlung von Informationen ist nur zulässig, sofern diese Behörden einer dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 64 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder sich zu einer solchen verpflichtet haben und die Übermittlung personenbezogener Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann, sofern er gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, durch Vereinbarungen mit anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, nähere Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Staaten im Rahmen von Abs. 1 und 2 treffen. Dabei ist zu vereinbaren, dass Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, und nur für Zwecke weitergegeben werden dürfen, denen diese Behörden zugestimmt haben.

In Kraft seit 15.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 298 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 298 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 298 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 298 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 298 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 297 VAG 2016
§ 299 VAG 2016