Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 301 mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn dieseVersicherungsunternehmen haben einen Deckungsstock in der Höhe des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 301, mit Ausnahme des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts zu bilden, wenn diese
1.Ziffer einsdie Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 6 fällt,die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 6 fällt,
2.Ziffer 2die betriebliche Kollektivversicherung,
3.Ziffer 3die fondsgebundene Lebensversicherung,
4.Ziffer 4die indexgebundene Lebensversicherung,
5.Ziffer 5die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf die veranlagten Prämien hat, die vom Versicherungsunternehmen garantiert werden,
6.Ziffer 6die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g bis Paragraph 108 i, EStG 1988, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,
7.Ziffer 7die Krankenversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird oder
8.Ziffer 8die Unfallversicherung, soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben wird,
betreiben.
(2)Absatz 2Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Z 1 bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.Der Deckungsstock ist gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten. Werden mehrere der in den Ziffer eins bis 8 genannten Versicherungsarten von einem Versicherungsunternehmen betrieben, dann ist für jede dieser Versicherungsarten eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind.
(3)Absatz 3Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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