§ 297 VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR - JUSLINE Österreich
§ 297 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen
1.Ziffer einsdie Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 AktG oder § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AktG oder Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
2.Ziffer 2die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 284 oder § 316.die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316,
(2)Absatz 2Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß § 284 oder § 316 zu enthalten.Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß Paragraph 284, oder Paragraph 316, zu enthalten.
(3)Absatz 3Den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.Den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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