(1) Das Deckungserfordernis entspricht der Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die für die in § 300 Abs. 1 genannten Versicherungsarten gebildet werden. Bei der Berechnung hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen zu unterbleiben. Bei der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung bleiben die Prämienüberträge, die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen insoweit außer Ansatz, als sie in der Deckungsstockabteilung der in § 300 Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsart erfasst sind.
(2) Das Deckungserfordernis bezieht sich auf das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 6 Abs. 1 betriebene Geschäft in Hinblick auf die in § 300 Abs. 1 genannten Versicherungsarten.
(3) Versicherungsunternehmen haben dafür zu sorgen, dass das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gemäß § 302 gewidmeten Vermögenswerte stets voll erfüllt ist. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt anhand der maßgeblichen Bewertungsansätze des Jahresabschlusses. Bei Anwendung des in § 149 Abs. 2 zweiter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert zu erfüllen. Außer für das Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung des Deckungserfordernisses zulässig.
(4) Versicherungsunternehmen haben, sobald dies erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte auch während des Jahres zuzuführen.
(5) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung aus anderen Gründen als wegen einer Änderung des Geschäftsumfanges notwendig, so kann die FMA genehmigen, dass diese Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre verteilt wird, soweit hierdurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht gefährdet werden.
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