Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen, wenn
1.Ziffer einskeine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück oder dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks gebildet werden,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 279 Abs. 1 vorliegen, Grund zur Annahme besteht, dass sich die finanzielle Lage des betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird und außergewöhnliche Umständen dies erforderlich machen,die Voraussetzungen des Paragraph 279, Absatz eins, vorliegen, Grund zur Annahme besteht, dass sich die finanzielle Lage des betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird und außergewöhnliche Umständen dies erforderlich machen,
3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 280 von Abs. 1 vorliegen oderdie Voraussetzungen des Paragraph 280, von Absatz eins, vorliegen oder
4.Ziffer 4die Konzession weggefallen ist.
(2)Absatz 2Soweit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die freie Verfügung über Vermögenswerte untersagt oder eingeschränkt wurde, kann es über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht gefährdet.
(3)Absatz 3Die Untersagung oder Einschränkung der freien Verfügung über inländische Liegenschaften, liegenschaftsgleiche Rechte und Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechten ist in das Grundbuch einzutragen.
(4)Absatz 4Die FMA hat die Öffentlichkeit über Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 283 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 283 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 283 VAG 2016