Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
1.Ziffer einsdie erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,
2.Ziffer 2die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
3.Ziffer 3die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2)Absatz 2Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dassAnerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
1.Ziffer einsVersicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
2.Ziffer 2Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
3.Ziffer 3versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
(3)Absatz 3Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch anAnordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
1.Ziffer einsdie Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,
2.Ziffer 2an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder
3.Ziffer 3die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person
gerichtet werden.
(4)Absatz 4Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß Paragraph 128 bis Paragraph 135 d, beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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