Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Artikel 5,, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindestDie in Absatz eins, angeführten Mechanismen umfassen zumindest
1.Ziffer einsspezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;
3.Ziffer 3den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3Angestellte, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
1.Ziffer einsbenachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
2.Ziffer 2nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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