(1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA nur in den folgenden Fällen einen Kapitalaufschlag festsetzen:
1. | wenn das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der mit der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, und | |||||||||
a) | die Anordnung gemäß § 181 Abs. 2 ein internes Modell zu verwenden, unangemessen wäre oder unwirksam war oder | |||||||||
b) | nach einer Anordnung gemäß § 181 Abs. 2 ein internes Modell noch entwickelt wird; | |||||||||
2. | wenn das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung eines internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, weil | |||||||||
a) | bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und | |||||||||
b) | die Anpassung des Modells zur Abbildung des Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fehlgeschlagen ist, | |||||||||
3. | wenn das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in § 107 bis § 113, § 117 bis § 122 festgelegten Anforderungen abweicht und | |||||||||
a) | das Unternehmen dadurch gehindert wird, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten und | |||||||||
b) | die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ausreichend beheben wird oder | |||||||||
4. | wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwendet und das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Berechnung durch die FMA auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass der Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung in § 175 Abs. 3 entsprochen wird. Die Höhe von Kapitalaufschlägen gemäß Abs. 1 Z 3 muss den wesentlichen Risiken entsprechen, die mit den Mängeln einhergehen, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlages durch die FMA geführt haben. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 4 muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen einhergehen.
(3) Die FMA hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 geführt haben, anzuordnen.
(4) Ein gemäß Abs. 1 festgesetzter Kapitalaufschlag ist von der FMA mindestens einmal jährlich zu überprüfen und aufzuheben, sobald das Unternehmen nachweist, dass es die ihm zugrunde liegenden Mängel behoben hat.
(5) Der gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalaufschlag wird der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechneten Solvenzkapitalanforderung hinzugerechnet und dieser Betrag ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung. Unbeschadet dessen wird der nach Abs. 1 Z 3 festgesetzte Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge gemäß § 161 nicht berücksichtigt.
0 Kommentare zu § 277 VAG 2016