§ 287 VAG 2016 Bezeichnungsschutz

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 277 VAG 2016 Kapitalaufschlag§ 278 VAG 2016 Maßnahmen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage: Solvabilitätsplan§ 279 VAG 2016 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung: Sanierungsplan§ 280 VAG 2016 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan§ 281 VAG 2016 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan§ 282 VAG 2016 Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen§ 283 VAG 2016 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte§ 284 VAG 2016 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten§ 285 VAG 2016 Widerruf der Konzession§ 286 VAG 2016 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession§ 287 VAG 2016 Bezeichnungsschutz§ 288 VAG 2016 Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb§ 289 VAG 2016 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit§ 290 VAG 2016 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit§ 291 VAG 2016 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern§ 292 VAG 2016 (weggefallen)§ 293 VAG 2016 Internationale Sanktionen§ 294 VAG 2016 Zusammenarbeit im EWR§ 294a VAG 2016 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten§ 295 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte§ 296 VAG 2016 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 286 VAG 2016
§ 288 VAG 2016