§ 287 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versicherer“, „Assekuranz“ sowie jede Übersetzung in einer anderen Sprache oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit sich die Zulässigkeit nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt – nur Unternehmen, die zum Betrieb der Vertragsversicherung berechtigt sind, sowie deren berufliche Interessenvertretungen führen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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