Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA kann von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die im Inland Versicherungstätigkeiten ausüben, die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im Einklang steht. Dies schließt nicht die Verpflichtung der EWR-Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.
(2)Absatz 2Verletzt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, das im Inland Versicherungstätigkeiten ausübt, die für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und gefährdet es dadurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
(3)Absatz 3Kommt das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die FMA dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.Kommt das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die FMA dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
(4)Absatz 4Ergreift die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen zu treffen. Soweit erforderlich kann die FMA den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr untersagen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.Ergreift die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des Paragraph 275, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen zu treffen. Soweit erforderlich kann die FMA den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr untersagen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(5)Absatz 5Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungsunternehmen zu treffen. Dies schließt auch die Untersagung des Abschlusses von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr mit ein. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 unter Anwendung des Paragraph 275, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungsunternehmen zu treffen. Dies schließt auch die Untersagung des Abschlusses von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr mit ein. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
(6)Absatz 6Die FMA kann nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten und zum Schutz der Rechte der Verbraucher notwendigen Maßnahmen gegenüber EWR-Versicherungsunternehmen treffen, die durch eine Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ausüben, wenn diese Tätigkeiten
1.Ziffer einsgänzlich oder hauptsächlich zu dem einzigen Zweck auf das Inland gerichtet sind, um die bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anwendbaren Rechtsvorschriften zu umgehen, und
2.Ziffer 2das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Inland hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährden.
Dies schließt auch die Untersagung der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ein.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 289 VAG 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 289 VAG 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 289 VAG 2016