§ 289 VAG 2016 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die FMA kann von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die im Inland Versicherungstätigkeiten ausüben, die Vorlage aller Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob dieser Geschäftsbetrieb mit den für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im Einklang steht. Dies schließt nicht die Verpflichtung der EWR-Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigen.

(2) Verletzt ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, das im Inland Versicherungstätigkeiten ausübt, die für diese Unternehmen für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften oder die anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und gefährdet es dadurch die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.

(3) Kommt das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen der Aufforderung gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die FMA dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.

(4) Ergreift die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen zu treffen. Soweit erforderlich kann die FMA den Abschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr untersagen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen. Darüber hinaus kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.

(5) Ist eine Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr für die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 unter Anwendung des § 275 die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das EWR-Versicherungsunternehmen zu treffen. Dies schließt auch die Untersagung des Abschlusses von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen durch die Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr mit ein. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.

(6) Die FMA kann nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten und zum Schutz der Rechte der Verbraucher notwendigen Maßnahmen gegenüber EWR-Versicherungsunternehmen treffen, die durch eine Zweigniederlassung oder den Dienstleistungsverkehr Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ausüben, wenn diese Tätigkeiten

1.

gänzlich oder hauptsächlich zu dem einzigen Zweck auf das Inland gerichtet sind, um die bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anwendbaren Rechtsvorschriften zu umgehen, und

2.

das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Inland hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährden.

Dies schließt auch die Untersagung der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten im Inland ein.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 289 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 289 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 289 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 289 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 289 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 279 VAG 2016 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung: Sanierungsplan§ 280 VAG 2016 Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan§ 281 VAG 2016 Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan§ 282 VAG 2016 Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen§ 283 VAG 2016 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte§ 284 VAG 2016 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten§ 285 VAG 2016 Widerruf der Konzession§ 286 VAG 2016 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession§ 287 VAG 2016 Bezeichnungsschutz§ 288 VAG 2016 Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb§ 289 VAG 2016 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit§ 290 VAG 2016 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit§ 291 VAG 2016 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern§ 292 VAG 2016 (weggefallen)§ 293 VAG 2016 Internationale Sanktionen§ 294 VAG 2016 Zusammenarbeit im EWR§ 294a VAG 2016 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten§ 295 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte§ 296 VAG 2016 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 296a VAG 2016 Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten§ 296b VAG 2016 Plattformen für die Zusammenarbeit
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 288 VAG 2016
§ 290 VAG 2016