(1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vorzulegen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der FMA und hat zu gewährleisten, dass innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist, indem
1. | die anrechenbaren Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden oder | |||||||||
2. | das Risikoprofil entsprechend gesenkt wird. |
(3) Stellt ein Kompositversicherungsunternehmen fest, dass die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung oder die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat die in Abs. 2 und in § 283 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffene Tätigkeit anzuwenden oder die Übertragung anrechenbarer Basiseigenmittelbestandteile von der Lebensversicherungstätigkeit auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit oder umgekehrt zu genehmigen.
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