§ 282 VAG 2016 Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf Verlangen der FMA haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:

1.

die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,

2.

die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie

3.

die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten.

(2) Entspricht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den Vorschriften gemäß dem 7. Hauptstücks bzw. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, kann die FMA eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag anordnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 282 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 282 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 282 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 282 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 282 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 281 VAG 2016
§ 283 VAG 2016