Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen der FMA haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:
1.Ziffer einsdie Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,
2.Ziffer 2die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie
3.Ziffer 3die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten.
(2)Absatz 2Entspricht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den Vorschriften gemäß dem 7. Hauptstücks bzw. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, kann die FMA eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag anordnen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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