§ 293 VAG 2016 Internationale Sanktionen

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 283 VAG 2016 Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte§ 284 VAG 2016 Maßnahmen bei Gefahr für die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten§ 285 VAG 2016 Widerruf der Konzession§ 286 VAG 2016 Maßnahmen nach Widerruf, Erlöschen oder Zurücklegung der Konzession§ 287 VAG 2016 Bezeichnungsschutz§ 288 VAG 2016 Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb§ 289 VAG 2016 Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit§ 290 VAG 2016 Prüfung vor Ort im Rahmen der Niederlassungsfreiheit§ 291 VAG 2016 Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebs in Drittländern§ 292 VAG 2016 (weggefallen)§ 293 VAG 2016 Internationale Sanktionen§ 294 VAG 2016 Zusammenarbeit im EWR§ 294a VAG 2016 Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten§ 295 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte§ 296 VAG 2016 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit§ 296a VAG 2016 Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten§ 296b VAG 2016 Plattformen für die Zusammenarbeit§ 297 VAG 2016 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR§ 298 VAG 2016 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern§ 299 VAG 2016 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft§ 300 VAG 2016 Bildung des Deckungsstocks
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 292 VAG 2016
§ 294 VAG 2016