§ 266 VAG 2016 Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 266.Paragraph 266,

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

  1. 1.Ziffer einsbis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro, 
  2. 2.Ziffer 2bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro, 
  3. 3.Ziffer 3bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro, 
  4. 4.Ziffer 4bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro, 
  5. 5.Ziffer 5bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro, 
  6. 6.Ziffer 6bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro, 
  7. 7.Ziffer 7von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro 
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, UGB anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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