§ 178 VAG 2016 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Basissolvenzkapitalanforderung umfasst die folgenden Risikomodule, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) aggregiert werden:
    1. 1.Ziffer einsdas nicht-lebensversicherungstechnische Risikomodul,
    2. 2.Ziffer 2das lebensversicherungstechnische Risikomodul,
    3. 3.Ziffer 3das krankenversicherungstechnische Risikomodul,
    4. 4.Ziffer 4das Marktrisikomodul,
    5. 5.Ziffer 5das Gegenparteiausfallrisikomodul und
    6. 6.Ziffer 6das Risikomodul für immaterielle Vermögenswerte.
  2. (2)Absatz 2Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 bis 3 werden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins bis 3 werden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen dem versicherungstechnischen Risikomodul zugewiesen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.
  3. (3)Absatz 3Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Abs. 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in § 175 genannten Prinzipien entspricht.Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz eins, genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvabilitätsanforderung, die den in Paragraph 175, genannten Prinzipien entspricht.
  4. (4)Absatz 4Mit Genehmigung der FMA können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Rahmen des Aufbaus der Standardformel bei dem nicht-lebensversicherungstechnischen Risikomodul, dem lebensversicherungstechnischen Risikomodul und dem krankenversicherungstechnischen Risikomodul eine Untergruppe von Parametern durch die in der Durchführungsverordnung (EU) genannten unternehmensspezifischen Parameter ersetzen. Diese Parameter sind auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder auf der Grundlage von Daten zu kalibrieren, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens, das standardisierte Methoden verwendet, relevant sind. Die FMA hat bei der Genehmigung insbesondere die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. Die Kalibrierung hat gemäß § 175 Abs. 3 zu erfolgen.Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Untermodul oder Risikomodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. Die Kalibrierung hat gemäß Paragraph 175, Absatz 3, zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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