Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sind die in Tier 1, Tier 2 und Tier 3 eingestuften Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 174 anrechenbaren Eigenmittel.Für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sind die in Tier 1, Tier 2 und Tier 3 eingestuften Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß Paragraph 174, anrechenbaren Eigenmittel.
(2)Absatz 2Für die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sind die in Tier 1 und Tier 2 eingestuften Basiseigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß § 193 Abs. 1 anrechenbaren Eigenmittel.Für die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung sind die in Tier 1 und Tier 2 eingestuften Basiseigenmittelbestandteile nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) anrechenbar. Die Summe der anrechenbaren Eigenmittelbestandteile ergibt die gemäß Paragraph 193, Absatz eins, anrechenbaren Eigenmittel.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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