2.Ziffer 2die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Abs. 3 unddie Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Absatz 3, und
3.Ziffer 3die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Abs. 4.die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern gemäß Absatz 4,
(2)Absatz 2Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die Basissolvenzkapitalanforderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko ist gemäß § 175 Abs. 3 kalibriert und trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, indem diese noch nicht in den in § 178 genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. Bei Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko die Versicherungsnehmer tragen, berücksichtigt die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko den Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten. In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand des zweiten Satzes sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der abgegrenzten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Fall übersteigt die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 vH der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht.Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko ist gemäß Paragraph 175, Absatz 3, kalibriert und trägt den operationellen Risiken in dem Maße Rechnung, indem diese noch nicht in den in Paragraph 178, genannten Risikomodulen berücksichtigt wurden. Bei Lebensversicherungsverträgen, bei denen das Anlagerisiko die Versicherungsnehmer tragen, berücksichtigt die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko den Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten. In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand des zweiten Satzes sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der abgegrenzten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Fall übersteigt die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 vH der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht.
(4)Absatz 4Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern berücksichtigt den potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten durch eine gleichzeitige Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der latenten Steuern oder einer Kombination beider. Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, in dem Maße, wie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden können. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen. Hiefür wird der Wert der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit dem Wert der Überschussbeteiligungen gemäß den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.
(5)Absatz 5Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung nähere Regelungen zur Berechnung des risikomindernden Effekts, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, treffen, soweit dies erforderlich ist um eine einheitliche Berechnungsweise durch die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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