§ 172 VAG 2016 Einstufung der Eigenmittel in Klassen (Tiers)

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die in der Eigenmittelliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) genannten Basiseigenmittelbestandteile anhand der in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien in Tier 1, Tier 2 oder Tier 3 einzustufen. Ist ein Basiseigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen Basiseigenmittelbestandteil gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien zu beurteilen und einzustufen. Diese Einstufung bedarf der Genehmigung durch die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU).

(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben die in der Eigenmittelliste gemäß der Durchführungsverordnung (EU) genannten ergänzenden Eigenmittelbestandteile anhand der in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien in Tier 2 oder Tier 3 einzustufen. Ist ein ergänzender Eigenmittelbestandteil nicht in dieser Liste enthalten, so hat das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen ergänzenden Eigenmittelbestandteil gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) genannten Kriterien zu beurteilen und einzustufen. Diese Einstufung bedarf der Genehmigung durch die FMA gemäß der Durchführungsverordnung (EU).

(3) Ein gemäß Art. 96 Z 1 der Richtlinie 2009/138/EG in Tier 1 einzustufender Überschussfonds liegt in Höhe der noch nicht erklärten Beträge der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und der Rückstellung für Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung vor, sofern sie nicht für die Sicherstellung der vertraglich garantierten Leistungen verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 172 VAG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 172 VAG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 172 VAG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 172 VAG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 172 VAG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VAG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 171 VAG 2016
§ 173 VAG 2016