Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung Altersversorgungsleistungen anbieten, können das Untermodul Aktienrisiko mit Genehmigung der FMA für eine Gruppe von Versicherungsverträgen berechnen, wenn
1.Ziffer einsdie Leistungen bei Eintreten oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand erbracht werden,
2.Ziffer 2die Versicherungsnehmer die Prämien steuerlich geltend machen können,
3.Ziffer 3die Versicherungsverträge nur Risiken betreffen, die im Inland belegen sind und
4.Ziffer 4die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Versicherungsverträgen zwölf Jahre übersteigt.
Wenn die Berechnung gemäß dem ersten Satz erfolgt, haben die Versicherungsunternehmen für alle diesen Versicherungsverträgen zugehörigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen Sonderverband einzurichten und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den übrigen Verträgen zu verwalten und zu organisieren.
(2)Absatz 2Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des Asset-Liability-Managements ständig gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die erfassten Aktieninvestitionen tatsächlich während der bei der Genehmigung angenommenen typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des Versicherungsunternehmens zu halten. Das Versicherungsunternehmen muss gegenüber der FMA nachweisen, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau gewährleistet, das jenem gemäß § 175 gleichwertig ist.Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des Asset-Liability-Managements ständig gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die erfassten Aktieninvestitionen tatsächlich während der bei der Genehmigung angenommenen typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des Versicherungsunternehmens zu halten. Das Versicherungsunternehmen muss gegenüber der FMA nachweisen, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau gewährleistet, das jenem gemäß Paragraph 175, gleichwertig ist.
(3)Absatz 3Versicherungsunternehmen können bei Vorliegen von hinreichend gerechtfertigten Umständen mit Genehmigung der FMA von der Berechnung des Untermodul Aktienrisikos gemäß Abs. 1 zur Berechnung gemäß § 179 Abs. 4 Z 2 zurückkehren.Versicherungsunternehmen können bei Vorliegen von hinreichend gerechtfertigten Umständen mit Genehmigung der FMA von der Berechnung des Untermodul Aktienrisikos gemäß Absatz eins, zur Berechnung gemäß Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 2, zurückkehren.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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