(1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung Altersversorgungsleistungen anbieten, können das Untermodul Aktienrisiko mit Genehmigung der FMA für eine Gruppe von Versicherungsverträgen berechnen, wenn
1. | die Leistungen bei Eintreten oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand erbracht werden, | |||||||||
2. | die Versicherungsnehmer die Prämien steuerlich geltend machen können, | |||||||||
3. | die Versicherungsverträge nur Risiken betreffen, die im Inland belegen sind und | |||||||||
4. | die durchschnittliche Duration der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit diesen Versicherungsverträgen zwölf Jahre übersteigt. | |||||||||
Wenn die Berechnung gemäß dem ersten Satz erfolgt, haben die Versicherungsunternehmen für alle diesen Versicherungsverträgen zugehörigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen Sonderverband einzurichten und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ohne Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den übrigen Verträgen zu verwalten und zu organisieren. |
(2) Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die Solvabilität und die Liquidität sowie die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren des Asset-Liability-Managements ständig gewährleisten, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage ist, die erfassten Aktieninvestitionen tatsächlich während der bei der Genehmigung angenommenen typischen Haltedauer der Aktieninvestitionen des Versicherungsunternehmens zu halten. Das Versicherungsunternehmen muss gegenüber der FMA nachweisen, dass diese Bedingung mit dem Konfidenzniveau überprüft wird, das den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten ein Schutzniveau gewährleistet, das jenem gemäß § 175 gleichwertig ist.
(3) Versicherungsunternehmen können bei Vorliegen von hinreichend gerechtfertigten Umständen mit Genehmigung der FMA von der Berechnung des Untermodul Aktienrisikos gemäß Abs. 1 zur Berechnung gemäß § 179 Abs. 4 Z 2 zurückkehren.
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