§ 135e VAG 2016 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016), Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information - JUSLINE Österreich
§ 135e VAG 2016 Zusätzliche Anforderungen an die Produktinformation und an die laufende Information
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie gemäß § 133 Abs. 1 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß § 133 Abs. 2 auch folgende Angaben zu enthalten:Die gemäß Paragraph 133, Absatz eins, vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers zu erteilenden Informationen haben beim Abschluss einer nach Art der Lebensversicherung betriebenen Kranken- oder Unfallversicherung über ein im Inland belegenes Risiko neben jenen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, auch folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Leistungen des Versicherungsunternehmens,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen, unter denen die Höhe der Prämie oder der Versicherungsschutz einseitig vom Versicherungsunternehmen verändert werden kann sowie die dabei einzuhaltenden Modalitäten,
3.Ziffer 3die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
4.Ziffer 4die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer,
5.Ziffer 5die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,
6.Ziffer 6den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
(2)Absatz 2Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zu informieren
1.Ziffer einsüber Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen,
2.Ziffer 2über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 und § 133 Abs. 2 Z 10 bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins und Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 10, bei einer Vertragsänderung oder einer Änderung der auf den Vertrag anwendbaren spezifischen Rechtsvorschriften,
3.Ziffer 3über das Ausmaß und die Gründe einer allenfalls vorgenommenen Prämienanpassung und
4.Ziffer 4über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 92 Abs. 5.über eine Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung zur Abdeckung von Verlusten gemäß Paragraph 92, Absatz 5,
(3)Absatz 3Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Abs. 1 und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die in Absatz eins und 2 genannten Informationspflichten durch Verordnung näher zu konkretisieren, soweit dies im Interesse der Versicherungsnehmer und einer besseren Vergleichbarkeit sowie Transparenz erforderlich ist.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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