§ 110 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle erforderlichen Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um

1.

die eingegangenen und potenziellen Risiken jeweils auf einzelner und aggregierter Basis und

2.

die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen diesen Risiken

zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber zu berichten.

(2) Das Risikomanagement-System hat wirksam zu sein, in die Organisationsstruktur und in die Entscheidungsprozesse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens integriert zu sein und die Personen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, gebührend miteinzubeziehen. Es hat die Risiken, die in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einzubeziehen sind, sowie die Risiken, die bei dieser Berechnung nicht vollständig erfasst werden, zumindest aber die folgenden Bereiche abzudecken:

1.

Risikozeichnung und Rückstellungsbildung,

2.

Asset-Liability-Management,

3.

Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und ähnliche Verpflichtungen,

4.

Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement,

5.

Risikomanagement operationeller Risiken und

6.

Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken.

Die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 haben Strategien zu erfassen, die sich auf die in Z 1 bis 6 genannten Bereiche beziehen. Wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagement gemäß § 107 Abs. 3 Z 1 Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung zu umfassen.

(3) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung oder die Volatilitätsanpassung anwenden, haben sie einen Liquiditätsplan zu erstellen. In diesem sind alle eingehenden und ausgehenden Zahlungsströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die diesen Anpassungen unterliegen, zu projizieren.

(4) In Bezug auf das Asset-Liability-Management haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig zu bewerten:

1.

die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zugrunde liegen;

2.

wenn die Matching-Anpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:

a)

die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß § 166 Abs. 4 Z 2, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel;

b)

die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios und

c)

die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null.

3.

wenn die Volatilitätsanpassung angewendet wird, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes zusätzlich zu berücksichtigen:

a)

die Sensitivität der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf die anrechenbaren Eigenmittel und

b)

die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.

Falls eine Verringerung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, hat das Unternehmen der FMA eine Analyse der Maßnahmen vorzulegen, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechenbaren Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.

(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings zu überprüfen, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen.

(6) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nachvollziehbar zu dokumentieren, dass im Bereich des Kapitalanlagerisikos § 124 und § 125 eingehalten werden.

(7) Unter Risiken gemäß Abs. 1 fallen auch die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Risiken in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrieb.

In Kraft seit 25.04.2018 bis 31.12.9999
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