Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben folgende Governance-Funktionen einzurichten:
1.Ziffer einsRisikomanagement-Funktion,
2.Ziffer 2Compliance-Funktion,
3.Ziffer 3interne Revisions-Funktion und
4.Ziffer 4versicherungsmathematische Funktion.
(2)Absatz 2Wesentliche Verfügungen, welche jene Personen betreffen, die die Leitung der Governance-Funktionen wahrnehmen sind von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands bzw. Verwaltungsrats gemeinsam zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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