§ 103 VAG 2016

VAG 2016 - Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Soweit die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr), ist § 92 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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