2. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
Bewilligungspflicht
(1) Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen sowie alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Als Filmvorführung gilt die Wiedergabe von Laufbildern, die auf einem Bildträger gespeichert sind.
(3) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen des Veranstalters aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (Zirkus, Wanderbühne, Wanderschaustellung, Wanderkino udgl).
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