Art. 1 § 35 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum und Leistungsangebot sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt oder zur Ärztin für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht. Dabei ist auf die Beratungsergebnisse der beim Bund eingerichteten Kommission für die ärztliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben die Ausbildungsstellen, die Zahl der auf diesen Ausbildungsstellen beschäftigten Personen und die Zahl der in Ausbildung zur Allgemeinmedizin stehenden Personen alljährlich bis Ende Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr der Landesregierung zu melden.

(3) Den Turnusärzten und -ärztinnen gebührt, wenn das Entgelt nicht durch andere landesgesetzliche Regelungen bestimmt ist, ein angemessenes Entgelt nach freier Vereinbarung. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so

a)

gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 v.H., im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 v.H. des Anfangsgehaltes eines kündbaren Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und Familienzulagen;

b)

sind für die Vorrückung in höhere Entgeltstufen die Zeiten, während denen sie als Turnusärzte oder -ärztinnen in einer anderen als Ausbildungsstätte zugelassenen Krankenanstalt oder in einem Lehrambulatorium oder einer Lehrpraxis mit Erfolg praktisch tätig waren, anzurechnen;

c)

kann neben dem Monatsentgelt ein Sonderentgelt für vermehrte Dienstleistung sowie für Nacht- oder Bereitschaftsdienst gewährt werden.

(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Mitgliedern der Ausbildungskommission der ärztlichen Berufsvertretung der Ärzte und Ärztinnen Vorarlbergs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

a)

den Zutritt zu den Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien anerkannt sind, zu gestatten;

b)

Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die zur Überprüfung der Ausbildung der Turnusärzte und -ärztinnen erforderlich sind (etwa Personalaufzeichnungen, Rasterzeugnisse, Dienstpläne); und

c)

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2018

In Kraft seit 25.01.2018 bis 31.12.9999
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