§ 79 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für Leistungen in der Sonderklasse dürfen, sofern die Patienten oder Patientinnen über eigenes Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen wurden, nur folgende Gebühren eingehoben werden:

a)

eine Pauschale pro Krankheitsfall (LKF-Gebühr) oder die Pflegegebühren der allgemeinen Pflegeklasse;

b)

folgende Sondergebühren:

1.

Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 78 Abs. 2;

2.

Sondergebühren als Zuschlag zur LKF-Gebühr oder zur Pflegegebühr für Leistungen in der Sonderklasse;

3.

Sondergebühren für Heilmittel, Röntgensachkosten, Laboratoriumsuntersuchungen und ähnliche Aufwendungen;

4.

Sondergebühren für weitere vom Patienten oder der Patientin ausdrücklich gewünschte Sonderleistungen der Krankenanstalt;

c)

Beiträge gemäß § 85 Abs. 3;

d)

Ärztehonorare.

(2) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 dürfen nur insoweit eingehoben werden, als die Leistungen nicht bereits in der Kalkulation nach Abs. 1 lit. a berücksichtigt wurden.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
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