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(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, KrankenanstaltspflegeIn Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den Regionalen Strukturplan Gesundheit entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklassefolgende medizinische Sonderfächer einzurichten.:
a) | Chirurgie; | |||||||||
b) | Innere Medizin. |
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen istFerner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichtenAnästhesiologie, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischerfür Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschrittenFachärztinnen des betreffenden Sonderfaches betreut werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die Landesregierung kann für die Errichtungfachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid eine Enteignung vornehmenteilweise örtlich getrennt untergebracht sein, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich istsofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Für die Enteignung (einschließlich die Entschädigung)Dies gilt das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäßauch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008LGBl.Nr. 8/2013, 7/2011
(1) Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, KrankenanstaltspflegeIn Standardkrankenanstalten sind Abteilungen zumindest für anstaltsbedürftige Personen unter Bedachtnahme auf den Regionalen Strukturplan Gesundheit entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarungen mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Nachsorge und der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende Entwicklung zu berücksichtigen. Die Anstaltspflege kann für Personen, die im Grenzgebiet wohnen, auch durch Sicherstellung der Möglichkeit der Einweisung im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes gewährleistet werden. Für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, ist eine ausreichende Zahl an Betten der allgemeinen Pflegeklassefolgende medizinische Sonderfächer einzurichten.:
a) | Chirurgie; | |||||||||
b) | Innere Medizin. |
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen istFerner müssen in Standardkrankenanstalten Einrichtungen für je 50.000 bis 90.000 Einwohner eine Standardkrankenanstalt einzurichtenAnästhesiologie, wobei diese Zahlen bei Vorliegen besonderer topographischerfür Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen durch Fachärzte oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschrittenFachärztinnen des betreffenden Sonderfaches betreut werden dürfen. Überdies ist im Land eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) In Standardkrankenanstalten können unter Beachtung der §§ 8 und 8b bis 8e reduzierte Organisationseinheiten eingerichtet werden. Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken und dislozierte Wochenkliniken dürfen nur in Ergänzung zu den vorzuhaltenden Abteilungen eingerichtet werden.
(4) Die Landesregierung kann für die Errichtungfachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten können gänzlich oder den Ausbau von öffentlichen Krankenanstalten mit Bescheid eine Enteignung vornehmenteilweise örtlich getrennt untergebracht sein, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltenpflege erforderlich istsofern sie funktionell-organisatorisch verbunden sind. Für die Enteignung (einschließlich die Entschädigung)Dies gilt das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäßauch bei örtlich getrennter Unterbringung im Gebiet eines anderen Landes oder – unter den im § 23a geregelten Voraussetzungen – eines ausländischen Staates.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008LGBl.Nr. 8/2013, 7/2011