(1) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Krankenanstalten, Berechtigungen zur Führung von Krankenanstalten als öffentliche oder private gemeinnützige sowie sonstige Bewilligungen, die aufgrund bisher geltender Vorschriften erteilt worden sind, bleiben bestehen.
(2) Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, einschließlich Verfahren bei den Ethikkommissionen der Krankenanstalten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Bis zur Einrichtung des Landesgesundheitsfonds nimmt der Spitalfonds die Aufgaben und Funktionen des Landesgesundheitsfonds nach diesem Gesetz wahr.
(4) Der § 35 Abs. 1 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 59/1997, Nr. 16/2001 und Nr. 58/2001, gilt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 109 Abs. 1.
(5) Der § 38 Abs. 2 lit. b des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 59/ 1997, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
(6) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
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