§ 105 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen. Die Geschäfte des Landessanitätsrates führt das Amt der Landesregierung.

(2) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an. Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Der Landessanitätsrat wählt die den Vorsitz führende Person und deren Vertretung aus dem Kreis seiner ständigen Mitglieder.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder, die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Beiziehung weiterer Personen mit beratender Stimme sowie die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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