(1) Die Landesregierung kann im Interesse einer einheitlichen Qualitätssicherung für verschiedene Organisationseinheiten privater oder öffentlicher Krankenanstalten durch Verordnung Strukturqualitätskriterien anordnen.
(2) In den Strukturqualitätskriterien können für bestimmte Leistungsspektren einer Organisationseinheit insbesondere die Personalausstattung, die Personalqualifikation, die technischen, apparativen und allenfalls räumlichen infrastrukturellen Anforderungen sowie die Leistungsangebote geregelt werden. Dabei ist auf die Strukturqualitätskriterien des ÖSG sowie auf die Qualitätsvorgaben des Landesgesundheitsfonds Bedacht zu nehmen.
(3) In einer Verordnung über Strukturqualitätskriterien sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die bestehenden Organisationseinheiten die Strukturqualitätskriterien erfüllen müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008, 8/2013
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