§ 103 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Gewährleistung eines patientenorientierten, raschen und effizienten Betreuungsverlaufs zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich kann die Landesregierung durch Verordnung für die privaten gemeinnützigen und öffentlichen Krankenanstalten Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements festlegen. Die Verordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) In einer Verordnung zum Nahtstellenmanagement können insbesondere die Verantwortung, die Kostentragung, die Ressourcenplanung und Ressourcensicherstellung sowie die Art und Weise des Informationsaustausches über medizinische Behandlungsdaten der Krankenanstalten mit dem niedergelassenen Bereich geregelt werden. Dabei ist auf die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds zum Nahtstellenmanagement Bedacht zu nehmen.

(3) In einer Verordnung über Vorgaben zur Verbesserung des Nahtstellenmanagements sind unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessene Fristen festzulegen, innerhalb deren die Krankenanstalten diese Maßnahmen erfüllen müssen.

In Kraft seit 07.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 V-SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 V-SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 V-SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 V-SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 V-SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 V-SG
§ 104 V-SG