§ 98 V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

(2) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einweisung, die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität des Patienten oder der Patientin, die rechtmäßige Verwendung der e-card, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles (wie z.B. in die Krankengeschichte einschließlich der Röntgenaufnahmen und die Laboratoriumsbefunde), ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt oder eine Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser.

(3) Die Verträge sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 8/2013

In Kraft seit 20.02.2013 bis 31.12.9999
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