(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesundheitsstrukturplanung (§§ 100 bis 103) ermächtigt, über standardisierte elektronische Schnittstellen die im § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) und die im § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten der Ausbildungsstellenverwaltung (§§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 8 und 12a Abs. 9 ÄrzteG 1998) zu verarbeiten, sofern der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin einen Berufssitz oder einen Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landesregierung ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Einen Arzt oder eine Ärztin betreffende personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2022
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