Art. 1 § 103c V-SG

V-SG - Spitalgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsStationäre Hospize, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 103b und der dazu erlassenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.Die Landesregierung ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 103 b und der dazu erlassenen Verordnungen jederzeit zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Rechtsträger von stationären Hospizen, die in Form eines Pflegeheims betrieben werden, haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck haben sie der Landesregierung auf Verlangen:
    1. a)Litera aalle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. b)Litera bEinsicht in die erforderlichen Dokumente (Pflegedokumentation, Heimverträge) zu gewähren,
    3. c)Litera cunbeschränkt Zutritt zu den Liegenschaften, Gebäuden und Räumlichkeiten zu gewähren.
In Kraft seit 17.01.2024 bis 31.12.9999
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