§ 14 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes,Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2013LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes,Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2013LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013

  1. (1) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

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