(1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden.
(2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder ein aus Teilen mehrerer Gemeinden bestehendes Gebiet ein Genossenschaftsjagdgebiet festzulegen.
(3) Wenn aus den Grundstücken gemäß Abs. 1 kein Genossenschaftsjagdgebiet gebildet werden kann, ist das Gebiet der Gemeinde zur Bildung der Genossenschaftsjagdgebiete nach jagdwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit einem oder mehreren angrenzenden Gebieten gemäß Abs. 1 oder 2 zuzuordnen. Die Zuordnung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund hiefür weggefallen ist.
0 Kommentare zu § 8 V-JagdG