§ 15 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(2) Die Zustellung von Schriftstücken der Jagdgenossenschaft an ihre Mitglieder kann durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet für die Dauer von zwei Wochen erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gelten die Schriftstücke als zugestellt. Erstreckt sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden, so ist die Veröffentlichung in allen diesen Gemeinden durchzuführen.

(3) Am Schluss jedes Jagdjahres hat der Jagdausschuss die Jahresrechnung zu erstellen. In dieser sind die erzielten Einnahmen den Ausgaben und Rücklagen gegenüberzustellen. Der Überschuss ist auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft nach ihrem Anteil an den anrechenbaren Flächen aufzuteilen. Der zur Deckung eines allfälligen Abganges erforderliche Betrag ist in gleicher Weise aufzuteilen.

(4) Vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Jagdjahres ist die Abrechnung samt einem Verzeichnis der Beträge, die auf die einzelnen Mitglieder entfallen, dem Bürgermeister zu übergeben, der sie durch vier Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht bereitzuhalten hat. Während der Einsichtsfrist ist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes) auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme und darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen die Abrechnung oder gegen die Festlegung der Anteile spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist beim Gemeindeamt mündlich oder schriftlich eingebracht werden können. Die Einwendungen sind vom Bürgermeister der Behörde vorzulegen, die über diese endgültig entscheidet. Wenn sich das Gebiet der Jagdgenossenschaft gemäß § 8 auf mehrere Gemeinden erstreckt, gilt dies für alle Gemeinden in gleicher Weise.

(5) Rückständige Beträge für die Abgangsdeckung und rückständige Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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